EINFÜHRUNG TEIL 3 – Schutzvoraussetzungen


Wann erhält man ein Gebrauchsmuster oder Patent?

Ein eingetragenes Gebrauchsmuster ist nur dann rechtssicher (man erhält den Eintrag ja wie bereits erläutert ohne inhaltliche Prüfung, siehe hier) und ein Patent wird nur dann (nach der Anmeldung UND dem Stellen des Prüfantrags bis 7 Jahre nach der Anmeldung) erteilt, wenn die dadurch beschriebene Vorrichtung gewerblich anwendbar ist, wenn sie neu ist und wenn sie zudem vor allem erfinderisch ist. Diese Vorraussetzungen werden im Folgenden erläutert.

Vorab sei nochmals daran erinnert, dass, wenn eine oder gar mehrere dieser Vorraussetzungen nicht gewährleistet sind, ein (zuvor automatisch nach formkorrekter Anmeldung eingetragenes) Gebrauchsmuster jederzeit von jedem gelöscht werden kann, wie hier ebenfalls bereits erläutert wurde.


Gewerblich anwendbar:

Gewerblich anwendbar bedeutet, dass die Erfindung in irgendeiner Form in einem Gewerbebetrieb hergestellt und/oder verwendet werden kann, wobei der Verkauf ebenfalls eine Verwendung darstellt. An diesem Kriterium scheitern Erfindungen so gut wie nie. Denn dabei kommt es nicht auf den Verkaufserfolg an, sondern lediglich darauf, dass ganz grundsätzlich eine gewerbliche Anwendung möglich/denkbar ist. Das ist fast immer der Fall bei herkömmlichen Ideen/Erfindungen.


Neuheit:

Neu bedeutet, dass es im sogenannten Stand der Technik  noch keine Vorrichtung gibt, die ALLE in den Schutzansprüchen der Erfindung (siehe Die Anmeldung beim Amt) definierten kennzeichnenden Merkmale (siehe Was kann geschützt werden) bereits enthält. Als Stand der Technik bezeichnet man alles, was es bereits irgendwo auf der Welt bereits gibt und was in irgendeiner Form veröffentlicht wurde, wobei man insbesondere andere Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster) durchforstet, um dies zu prüfen. Als neuheitsschädlich bezeichnet man Vorrichtungen, die alle kennzeichnenden Merkmale bereits enthalten. Man sagt dazu dann, die Erfindung sei von dieser älteren Vorrichtung neuheitsschädlich vorweggenommen. Das bedeutet: Das gibt es bereits!

Dabei kann auch die EIGENE vorzeitige Veröffentlichung/Bekanntmachung der eigenen Erfindung noch VOR der Anmeldung zum Gebrauchsmuster bereits eine neuheitsschädliche Vorwegnahme sein. Eine eigene Vorveröffentlichung führt unmittelbar dazu, dass KEIN Patent mehr auf die Erfindung angemeldet werden kann! Für Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es hingegen eine 6-monatige sogenannte Neuheitsschonfrist. Eine eigene Vorveröffentlichung bis zu 6 Monate vor der Anmeldung wird dabei nicht zum Stand der Technik gezählt und wirkt daher nicht neuheitsschädlich. Nach 6 Monaten läuft aber dann auch die Möglichkeit aus, ein Gebrauchsmuster anzumelden. Daher gilt: Eine Veröffentlichung einer Erfindung noch vor der Anmeldung beim Patentamt sollte man vermeiden. Ist es dennoch geschehen, kann kein Patent mehr angemeldet werden, sondern nur noch ein Gebrauchsmuster mit seiner nur halb so langen maximalen Schutzdauer. Die Gebrauchsmusteranmeldung muss dann aber unbedingt binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung stattfinden, sonst ist es auch dafür zu spät. Wenn man Dritte bereits vor der Anmeldung von Details der Erfindung in Kenntnis setzt, dann nur gegen Geheimhaltungsvereinbarung. Mehr zu diesem Themenkomplex unter Was muss beachtet werden.

Wenn es im Stand der Technik unterschiedliche Vorrichtungen gibt, die in ihrer Summe insgesamt alle kennzeichnenden Merkmale der Erfindung bereits beinhalten, ist dies in Bezug auf die Neuheit kein Problem. Als “neuheitsschädlich vorweggenommen” und somit nicht mehr schützbar gilt die Erfindung nur dann, wenn ALLE kennzeichnenden Merkmale bereits in EINER älteren Vorrichtung (im Stand der Technik) vereint sind. Ansonsten ist die Erfindung neu. Ob sie dabei aber auch erfinderisch ist, ist eine andere und weit komplexere Frage.


Erfinderisch:

Das Kriterium “erfinderisch” ist die am schwierigsten zu erfüllende Eigenschaft. Auch ist die objektive Beurteilung (seitens des Amtes und vorab die eigene Abschätzung des Erfinders) hierbei besonders schwierig.

Wie bereits unter Gebrauchsmuster und Patent erläutert, findet bei der Gebrauchsmustereintragung keine inhaltliche Prüfung statt. Lediglich das Kriterium gewerblich anwendbar wird überprüft, da dies sehr einfach und quasi auf den ersten Blick möglich ist und ob es sich überhaupt um eine dingliche Vorrichtung handelt und nicht etwa zum Beispiel ein Verfahren/Programm und ob die Anmeldeunterlagen formal korrekt sind. Da das Gebrauchsmuster aber wie bereits erwähnt nur dann rechtssicher ist, wenn die Schutzvorraussetzungen erfüllt sind, betrachten wir hier die Prüfungen, die das Patentamt bei einer Anmeldung der gleichen Erfindung zum Patent vor dessen Eintrag in die Patentrolle (also der Gewährung/Erteilung des Patentes) anwenden würde und die im Falle eines anhängigen Löschantrages gegen ein Gebrauchsmuster in quasi identischer Weise angewendet werden:

Das Patentamt wird, wenn eine Vorrichtung zuvor als einheitlich (siehe Was kann geschützt werden), gewerblich anwendbar und neu eingestuft wurde, sich den sogenannten nächsten Stand der Technik ansehen. Also solche Vorrichtungen im Stand der Technik, die der eingereichten Vorrichtung am nächsten kommen. Wenn die Prüfer bei Ihrer Recherche nach Neuheit Vorrichtungen im Stand der Technik gefunden haben, die der Erfindung nahe kommen, werden sie sich fragen, ob die Erfindung “von da aus betrachtet” noch als erfinderisch und nicht etwa für einen durchschnittlichen Fachmann – bei seinen normalen alltäglichen Arbeit – als naheliegend angesehen werden muss. Dabei stellt man sich quasi einen normalen Fachmann im jeweiligen Fachgebiet vor, der den gesamten Stand der Technik (also alles was es in diesem Fachbereich bereits gibt) kennt und der mit der Lösung der Aufgabe konfrontiert ist, die mit der Erfindung gelöst wird. Dieser imaginäre Fachmann ist explizit KEIN Erfinder! Ihm werden keine besonderen Fähigkeiten zugesprochen, sondern lediglich, dass er über die entsprechende Erfahrung verfügt und darum bemüht ist, gut und effizient zu arbeiten. Nun fragt man sich – beziehungsweise versucht abzuschätzen – ob ein solcher Fachmann quasi automatisch im Rahmen seiner normalen alltäglichen Tätigkeiten und Überlegungen auf die Erfindung gekommen wäre. In diesem Fall sagt man, die Idee sei naheliegend und daher keine Erfindung. Kommt man aber zu dem Schluss, dass ein solcher Fachmann nicht einfach so – im Rahmen seiner normalen täglichen Tätigkeit – auf die Erfindung (als Lösung des gestellten Problems) gekommen wäre, gilt sie als erfinderisch und kann geschützt und damit für den Erfinder monopolisiert werden.

Diese Unterscheidung ist im Einzelfall oft nur schwer zu treffen. Es ist und bleibt zunächst nur eine persönliche Abschätzung des Prüfers, die aber insbesondere deshalb nicht (mehr) wirklich neutral sein kann, weil der Abschätzende ja gerade die Erfindung als Lösung präsentiert bekam und sich nicht mehr hundertprozentig in die Lage versetzen kann in der er war, als er die Erfindung noch nicht kannte. Er muss sich also fragen – denn auch er als Prüfer ist Fachmann auf dem Gebiet, sonst hätte er nicht Prüfer werden können, den Prüfern sind bestimmte Fach-/Themenbereiche zugeordnet – ob ER bei dieser gestellten Aufgabe auf die Erfindung gekommen wäre. Seine eigene “Voreingenommenheit” durch die Kenntnis der Erfindung ist dem Prüfer bewusst!  Daher gibt es zur genauen Vorgehensweise bei der Feststellung, ob etwas erfinderisch ist oder nicht,  detaillierte Richtlinien und zu beachtende Kriterien, an die die Prüfer sich zu halten haben. Wer den Kern dieser Kriterien und Richtlinien kennt, kann recht gut selbst abschätzen, zu welchem Ergebnis die Prüfer kommen werden.


Weiterführende Informationen – Schritt-für-Schritt Anleitung:

Zu diesem Themenkomplex – also zur objektiven Beurteilung der Schutzfähigkeit der eigenen Idee, vor dem Hintergrund der bekannten Prüfkriterien und zur gegebenenfalls notwendigen Abänderung der Idee mit dem Ziel sie trotz bereits im Stand der Technik vorhandener ähnlicher Vorrichtungen doch noch schutzfähig zu machen – finden Sie eine ausführliche Erklärung und Anleitung in unserem ERFINDER A BIS Z. Das Thema “erfinderisch oder nicht” ist der Kern der gesamten Problematik bei der Schutzrechtanmeldung. Wir liefern Ihnen dazu eine im deutschsprachigen Raum einzigartig umfangreiche und tiefgehende, dabei aber laiengerechte und von Ihnen leicht auf Ihre eigene Erfindung anwendbare Anleitung.


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