EINFÜHRUNG TEIL 2 – Was kann geschützt werden?


Dinglich-technische Vorrichtungen:

Per Gebrauchsmuster können nur dinglich-technische Vorrichtungen geschützt werden. Im weitesten Sinne also irgendeine Apparatur beziehungsweise Anordnung von Bauteilen.

NICHT per Gebrauchsmuster schutzfähig sind Verfahren/Rezepte für physische Tätigkeiten. Solche kann man aber schützen, indem man dafür ein Patent anmeldet, denn der Patentschutz sieht neben dem Schutz dinglicher Vorrichtungen auch diese Art von Schutz”gegenständen” vor – in erster Linie wird dies für Herstellungsverfahren genutzt. Bei uns hier geht es ausschließlich um dinglich-technische (also anfassbare) Vorrichtungen. Die meisten Aspekte sind jedoch auch auf Verfahrensanmeldungen anwendbar.

Generell nicht schutzfähig sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, sowie Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. für Spiele oder Geschäftsmodelle). Zum Schutz ästhetischer Formschöpfungen gibt es den sogenannten Designschutz, früher Geschmacksmuster genannt. Hierbei geht es nicht um funktionell-physische Eigenschaften, sondern um rein ästhetische.


Konkrete dingliche Merkmale (Eigenschaften) sind entscheidend – nicht die damit erzielten Funktionen:

Eine dingliche Idee die per Gebrauchsmuster oder Patent geschützt werden soll, muss im weitesten Sinne eine Vorrichtung sein, die durch die spezifische Anordnung/Kombination von dinglichen Einzelbestandteilen eine bestimmte Funktion erfüllt. Bereits ein einzelnes Bauteil mit spezifischer Formgebung kann eine Erfindung sein, sie muss also nicht zwangsweise aus mehreren Einzelkomponenten zusammengesetzt sein.

Die Funktion an sich ist dabei nicht schutzfähig, sondern stets nur die konkrete Anordnung von dinglichen Komponenten bestimmter Ausprägung (Material, Formgebung etc.), die in ihrem Zusammenwirken (oder auch als einzelnes Bauteil) diese Funktion gewährleisten. Diese Unterscheidung zwischen Funktion und Aufbau ist ausgesprochen wichtig. Geschützt wird stets nur der Aufbau der Erfindung.

Jede für die Funktion notwendige spezifische Ausgestaltung der erfundenen Vorrichtung gilt dabei als sogenanntes Merkmal. Die ganze Vorrichtung wird in der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt in der sogenannten Schutzschrift beschrieben und in den darin enthaltenen sogenannten Schutzansprüchen wie in einem Bauplan Stück für Stück beschrieben. Ein beschriebenes Bauteil kann zum Beispiel aus einem bestimmten Material oder aus Materialien mit bestimmten Eigenschaften (steif, flexibel, etc.) bestehen (Merkmal 1), das zudem eine bestimmte Formgebung hat (Merkmal 2) und zum Beispiel auch über bestimmte Ausmaße (absolut, oder im Verhältnis zu anderen Bauteilen) verfügt (Merkmal 3), das auf bestimmte Weise (Merkmal 4) an einer bestimmten Stelle (Merkmal 5) mit einem bestimmten anderen Bauteil verbunden ist (Merkmal 6) und so weiter. … So werden alle Komponenten beschrieben, bis die Gesamtvorrichtung damit in ihrem Aufbau spezifiziert ist in einer Weise, so dass ein Fachmann sie aufbauen könnte. … Grundsätzlich schutzfähig sind bereits einfachste Vorrichtungen, sofern sie die Schutzkriterien erfüllen, sie insbesondere also neu und erfinderisch sind. Was das bedeutet, erläutern wir Ihnen im Abschnitt Schutzvorraussetzungen unserer Einführung.


Einheitlichkeit der Erfindung:

Eine zum Gebrauchsmuster (und auch Patent) angemeldete dinglich-technische Vorrichtung muss zudem einheitlich sein. Das bedeutet: Es muss sich um nur EINE Erfindung handeln. Diese kann durchaus aus getrennten Komponeten (im weitesten Sinne mehreren nicht miteinander verbundenen Vorrichtungen) bestehen. Diese müssen dann aber in ihrem funktionalen Zusammenwirken insgesamt die Erfindung darstellen, beziehungsweise die gewünschte (Gesamt-)Funktion realisieren. Ist das nicht der Fall, müssen zur Not mehrere Anmeldungen daraus gemacht werden.


Weiterführende Erläuterungen:

Zur Frage, was genau geschützt werden kann und was nicht, finden Sie ausführliche und einzigartig detaillierte und zudem laiengerechte Erklärungen in unserem ERFINDER A BIS Z.


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