EINFÜHRUNG TEIL 1 – Gebrauchsmuster und Patent


Gebrauchsmuster:

Ein Gebrauchsmuster ist ein beim Deutschen Patentamt anzumeldendes Schutzrecht. Die Schutzwirkung besteht darin, dem Eigner das alleinige Recht auf die gewerbliche Herstellung und das in Verkehr bringen (verkaufen) der in der Gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen dinglich-technischen Vorrichtung einzuräumen und ihm gleichzeitig das Recht zu geben, allen anderen Marktteilnehmern die gewerbliche Herstellung und den Verkauf zu verbieten (Verbietungsrecht).


Patent:

Das bekannteste gewerbliche Schutzrecht für dinglich-technische Vorrichtungen ist das Patent. Mit einem Patent können zusätzlich auch Rezepte/Verfahren, sowie Mikroorganismen und einige andere Spezialfälle geschützt werden. Auch ein Patent stattet seinen Eigner mit dem oben beschriebenen Verbietungsrecht aus.


Gebühren und Schutzwirkung von Gebrauchsmuster und Patent:

Die eigentliche Schutzwirkung von Patenten und Gebrauchsmustern ist identisch! Ein Gebrauchsmuster ist also keineswegs schlechter als ein Patent. Früher bestand die Ansicht, eine Erfindung müsse nicht ganz so erfinderisch sein, um ein Gebrauchsmuster darauf zu erhalten, im Vergleich zum Patent. Beim Gebrauchsmuster ist daher von einem erfinderischen Schritt die Rede, der erfüllt sein muss um den Schutz zu erhalten (neben den Kriterien gewerblich anwendbar und neu, dazu später mehr) und beim Patent spricht man dagegen von einer erfinderischen Tätigkeit, was eine gewisse Steigerung gegenüber nur einem erfinderischen Schritt zum Ausdruck bringen soll. Mittlerweile hat sich aber die Rechtspraxis durchgesetzt, dass beides quasi gleichbedeutend ist.

Die Schutzwirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich auf maximal 10 Jahre. Eine Gebrauchsmusteranmeldung kostet 40,- Euro für die ersten 3 Jahre Schutz. Bei elektronischer Übermittlung kostet die sogar nur Anmeldung 30,- Euro, dafür benötigt man aber eine qualifizierte Signaturkarte, die nur recht teuer und aufwändig zu erhalten ist, daher lassen wir diese Möglichkeit hier außer Betracht, denn das lohnt sich erst bei massenhaften Anmeldungen. Mit Ablauf des dritten Jahres nach der Anmeldung ist eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 210,- Euro fällig um den Schutz weiterhin aufrechtzuerhalten. Nach 6 Jahren dann nochmal 350,- Euro und nach 8 Jahren 530,- Euro. Die Verlängerungsgebühren werden vom Amt nicht eingefordert, sondern man zahlt sie aus freien Stücken oder lässt das Gebrauchsmuster entsprechend nach 3, 6 oder 8 Jahren verfallen. Es gilt bei Nichtzahlung als zurückgenommen.

Eine Patentanmeldung kostet 60 Euro, bei elektronischer Einreichung 40 Euro (Signaturkarte erforderlich, siehe oben). Beim Patent werden bereits nach zwei Jahren (also für das dritte Jahr) Verlängerungsgebühren in Höhe von 70,- Euro fällig. Für das 4. Jahr noch mal 70,- Euro, für das 5. Jahr 100,- Euro, dann 150,- Euro, 210,- Euro, 280,- Euro und so weiter…, bis hin zu 2.030,- Euro für das 20. und letztmögliche Jahr. Nach 20 Jahren läuft der Patentschutz automatisch aus. Auch beim Patent gilt: Die Gebühren werden nicht angemahnt. Zahlt man sie nicht fristgerecht, gilt eine Anmeldung beziehungsweise ein erteiltes Patent als zurückgenommen/erloschen. Da beim Patant jedoch, anders als beim Gebrauchsmuster, eine inhaltliche Prüfung stattfindet, entstehen vor Eintritt der Schutzwirkung weitere Kosten für diese Prüfung in Höhe von 350,- Euro. Dazu mehr im Abschnitt “Wann tritt die Schutzwirkung ein?” weiter unten.


Verwertungsmöglichkeiten:

Ein Gebrauchsmuster und auch ein Patent kann man verkaufen oder Lizenzen dafür vergeben. Im ersten Fall findet eine Übertragung des Eigentums am Schutzrecht statt, gegen einen in der Regel einmaligen Kaufbetrag. In letzterem Fall erteilt der Eigner des Schutzrechtes mit einem Vertrag (Lizenzvertrag) einem Unternehmen das Recht, die Erfindung herzustellen und zu verkaufen und erhält dafür einen vertraglich festgehaltenen Anteil der so erzielten Umsätze oder eine feste Vergütung pro verkauftem Stück. Lizenzverträge können auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden, sie können zeitlich und räumlich begrenzt sein und auch sonst alle denkbaren legalen Regelungen enthalten. Es herrscht Vertragsfreiheit.


Wann tritt die Schutzwirkung ein?

Eine Gebrauchsmusteranmeldung führt, wenn sie formal korrekt eingereicht wurde und die Erfindung technisch-dinglicher Natur ist (und kein Verfahren, Programm etc., dies wird im nächsten Abschnitt der Einleitung noch genau erläutert), automatisch zur Eintragung in die sogenannte Gebrauchsmusterrolle. Mit der Eintragung entsteht die rechtliche Schutzwirkung und das Verbietungsrecht kann vom Eigner angewendet werden. Die Eintragung erfolgt also ganz ohne inhaltliche Prüfung durch das Amt, also ohne dass die Kriterien gewerblich anwendbar, Neuheit und erfinderischer Schritt (siehe nächste Abschnitte der Einleitung) überprüft werden! Allerdings kann ein Gebrauchsmuster, welches eine oder mehrere dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, jederzeit von Dritten (z.B. Mitbewerbern) gelöscht werden. Wenn jemand Einwände gegen das Gebrauchsmuster hat, kann er einen zu begründenden Löschantrag stellen, auf den hin dann eine Prüfung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Patentgericht erfolgt, die im Wesentlichen einer Patentprüfung entspricht. Übersteht das Gebrauchsmuster diese Prüfung nicht, wird es gelöscht. Das bedeutet, dass ein Gebrauchsmuster, welches eine Patentprüfung nicht übersteht, nur ein Scheinrecht darstellt, da es nicht rechtssicher ist, sondern jederzeit von jedermann durch einen Löschantrag gelöscht werden kann. Ein solcher Löschantrag kostet 300,- Euro. Der Antragsteller trägt zudem das Verfahrenskostenrisiko, er zahlt also das Verfahren wenn der Antrag nicht durchkommt. Erfolgt auf einen solchen Antrag jedoch die Löschung, trägt der Inhaber des (angegriffenen) Gebrauchsmusters die Verfahrenskosten.

Ein Patent hingegen wird erst nach inhaltlicher Prüfung (Patentprüfung) in die Patentrolle eingetragen. Diese Prüfung dauert in der Regel etwa 1,5 Jahre, kann aber auch wesentlich länger dauern. Natürlich dauert dabei nicht die eigentliche Prüfung so lang, sondern es vergeht diese Zeit, bis man drankommt. Die Prüfung wird erst auf Antrag, dieser kostet 350,- Euro, begonnen. Dieser Antrag kann bis 7 Jahre nach der Anmeldung erfolgen. Erfolgt der Antrag auf Prüfung nicht binnen dieser 7 Jahre, gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen.


Erweiterungsmöglichkeiten:

Binnen eines Jahres nach dem Eingangsdatum der Anmeldung beim Amt (dieses Datum wird Priorität genannt) kann aus einem deutschen Gebrauchsmuster noch eine Patentanmeldung (sogar international, s.u.) abgeleitet werden (Prioritätsrecht). Eine solche Anmeldung nennt man Nachanmeldung.

Aus einem deutschen Patent können innerhalb der Jahresfrist (nach Priorität, also der ersten Anmeldung der Idee beim Amt, ggf. zunächst als Gebrauchsmuster) ebenfalls noch internationale Patentanmeldungen abgeleitet werden. Es wird jeweils die gleiche, bereits in der alten Anmeldung offenbarte Erfindung erneut angemeldet, aber eben als Patent statt als Gebrauchsmuster, beziehungsweise als ausländisches Patent statt als deutsches Patent. Die neue Anmeldung übernimmt dabei das Eingangsdatum der älteren. Man sagt im Schutzrechtwesen dazu, dass die Priorität der älteren Anmeldung in Anspruch genommen wird. Die neue Anmeldung wird dadurch so behandelt, als sei sie bereits zum Zeitpunkt der älteren Anmeldung angemeldet worden. Sonst wäre Sie ja nicht mehr “neu” zum Zeitpunkt der Anmeldung und müsste abgelehnt werden. Genau dies – Ablehnung wegen mangelnder Neuheit – geschieht bei einer Nachanmeldung der gleichen Erfindung ab einen Tag nach der Jahresfrist. Diese Frist ist endgültig.

Ein Jahr lang nach der ersten Anmeldung hat man also die Möglichkeit, den Schutz noch in seiner maximal möglichen Dauer zu verlängern (abgeleitete Patentanmeldung nach Gebrauchsmusteranmeldung) oder durch Patentanmeldungen im Ausland zu internationalisieren. Wenn es gelingt innerhalb des ersten Jahres nach Anmeldung ein Unternehmen von der Erfindung zu überzeugen, kann die Erweiterung des Schutzes von diesem finanziert werden. So bleibt es für den Erfinder bei lediglich 40,- Euro Amtsgebühren für den Gebrauchsmusterschutz, der mit diesem Betrag für 3 Jahre bezahlt ist und wie bereits erläutert keine automatischen weiteren Kosten verursacht, sondern durch Nichtzahlung der Folgegebühren fallengelassen werden kann. So geht der Erfinder keinerlei Risiken ein und hat dennoch einen (im ersten Jahr noch erweiterbaren, s.o.) Schutztitel (das Gebrauchsmuster), den er Unternehmen zum Kauf oder zur Lizenzierung anbieten kann.


Internationaler Schutz:

Um Schutzrechte im Ausland zu erhalten, muss man in den entsprechenden Ländern ein Patent anmelden. Gebrauchsmuster gibt es nur in recht wenigen Ländern und der zu betreibende Aufwand zur Anmeldung aus dem Ausland ist kaum oder garnicht geringer als bei einer Patentanmeldung, so dass man davon in der Regel absieht.

Man kann binnen eines Jahres ab dem Einreichdatum eines deutschen Gebrauchsmusters oder Patentes (Priorität) in jedem gewünschten Land einen Patentantrag stellen (s.o.). Dies geschieht bei herkömmlicher Anmeldung direkt im jeweiligen Land bei den entsprechenden Ämtern, unter zwingender Zuhilfenahme eines Anwaltes vor Ort – meist sogar über einen zusätzlichen vermittelnden Anwalt in Deutschland – und zu den jeweiligen Gebühren des Landes. 

In unserem ERFINDER A BIS Z (s.u.) gehen wir detailliert auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Schutzrecht-Anmeldung im Ausland ein. Es gibt Varianten der Auslands-Anmeldung – beispielsweise die Anmeldung eines sogenannten “europäischen Patents” und auch eine sogenannte PCT-Anmeldung – die Sie ohne Patentanwalt erledigen können, um die entstehenden Kosten zu minimieren. Jedoch sind dabei die Amtsgebühren wesentlich höher als bei einer rein deutschen Anmeldung, da der Schutz in vielen Ländern gleichzeitig beantragt wird.

Recht teuer (Größenordnung 3.000,- Euro) wird es also bei ausländischen Schutzrecht-Anmeldungen in jedem Fall. Deshalb wird diese Vorgehensweise von uns auch für private Erfinder nicht empfohlen. Ziel sollte für diese vielmehr sein, rechtzeitig nach der Anmeldung, also binnen eines Jahres, solange (internationale) “Nachanmeldungen” der gleichen Erfindung noch möglich sind, ein an der Erfindung interessierte Unternehmen zu finden, welches die (internationale) Patentierung ausgehend von dem vom Erfinder angemeldeten Gebrauchsmuster unternimmt. Mit den entsprechenden Kenntnissen über die unterschiedlichen möglichen Wege die man einschlagen kann, könnte sich ein Erfinder aber je nach vermutetem Potential der Erfindung und wenn er nicht rechtzeitig ein interessiertes Unternehmen gefunden hat, dennoch dazu entschließen, kurz vor Ablauf der Jahresfrist einen dieser Wege zumindest ein Stück weit (ohne Patentanwalt und somit kostensparend zu den reinen Amtsgebühren) zu gehen, um die Erfindung attraktiver für potentielle Schutzrecht-Käufer und Lizenznehmer zu machen.

Für gewerbliche Anmelder hingegen sind auch unabhängig von den hier erläuterten “Notfall”-Überlegungen die im ERFINDER A BIS Z detailliert aufgeführten Möglichkeiten zu internationalen Anmeldungen ohne Patentanwalt sehr interessant, da auf diese Weise sehr hohe Patentanwaltsgebühren gespart werden können.


Vertiefende Informationen und Schritt-für-Schritt Anleitung:

Eine im deutschsprachigen Netz in ihrer Form einzigartige laiengerechte Anleitung zum Thema Gebrauchsmusteranmeldung sowie Patentanmeldung im “Do it yourself”-Verfahren, zur Vermarktung von Schutzrechten, zur eigenen Vorab-Beurteilung ob eine Anmeldung überhaupt schutzfähig ist und finanziell Sinn macht und so weiter, finden Sie in unserem ERFINDER A BIS Z.


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