EINFÜHRUNG TEIL 4 – Die Anmeldung beim Amt


Ein einfaches 3-seitiges Formular:

Wenn Sie eine Idee als Gebrauchsmuster beim Patentamt anmelden wollen, hat dies mit diesem Formular zu erfolgen. Zusätzlich zu diesem sehr einfachen, auch für Laien leicht auszufüllenden Formular, muss auf einzelnen Blättern die sogenannte Schutzschrift hinzugefügt werden.


Die beizufügende sogenannte “Schutzschrift”:

Die Schutzschrift besteht aus der Beschreibung der Erfindung, sowie den sogenannten Schutzansprüchen und gegebenenfalls Zeichnungen. In den folgenden Abschnitten widmen wir uns diesen Bestandteilen der Schutzschrift:


Die Beschreibung:

Die Beschreibung erläutert die Erfindung und ihren Einsatzzweck möglichst detailliert und in allen möglichen Varianten. Es wird die “Aufgabe” genannt, die es mit der Erfindung zu lösen galt und wie diese gelöst wurde. Ein Fachmann auf dem Gebiet der Erfindung muss anhand der Beschreibung genau verstehen wie alles zusammenhängt und funktioniert. Es werden zudem natürlich die Vorteile der Erfindung (= Lösung der gestellten Aufgabe) gegenüber bereits vorhandenen (funktionsähnlichen) Vorrichtungen (aus dem sogenannten „Stand der Technik“; alles was es bereits gibt ) beschrieben und alle konstruktiven sowie die sich ergebenden funktionalen Unterschiede herausgestellt. Die Beschreibung kann “normalsprachlich” verfasst werden. Sie sollte möglichst umfangreich sein und sämtliche denkbaren Einsatzzwecke, Varianten und mögliche Abwandlungen der Vorrichtung aufführen und genau erläutern.


Zeichnungen:

Zeichnungen sind nicht zwingend erforderlich, sondern nur dann, wenn man im Beschreibungstext Bezug darauf nimmt müssen sie der Anmeldung auch beiliegen. Es bleibt also dem Anmelder überlassen, ob er die Erfindung exemplarisch anhand von Zeichnungen erläutert. In den meisten Fällen ist dies sinnvoll.


Die Schutzansprüche:

Die Schutzansprüche, die die kennzeichnenden Merkmale für die der Schutz beantragt wird abstrakt beschreiben (wie eine Art Bauanleitung), müssen in einer bestimmten und sehr durchdachten Weise formuliert werden. Man beschreibt jedes Bauteil der Vorrichtung in seinen kennzeichnenden (für die Funktion wichtigen) Eigenschaften (Material, Formgebung etc.) und auch die Art wie die Bauteile aneinander angebracht und angeordnet werden müssen. Ein Fachmann muss die Vorrichtung anhand dieser Angaben bauen können.

Die dazu notwendige Formulierungen müssen “abstrakt” und dürfen nicht ZU konkret sein, um Varianten – zum Beispiel in Bezug auf die genauen Ausmaße, die verwendeten Materialien und so weiter – miteinzuschließen und keine banalen “Umgehungsmöglichkeiten” zu ermöglichen, was zum Beispiel der Fall wäre, wenn eine (zur Funktion) unnötig genaue Festlegung (zum Beispiel auf ein bestimmtes Material, wo auch andere verwendet werden könnten) stattfindet.

Als “Umgehungsmöglichkeit” bezeichnet man Möglichkeiten, mit einer leicht veränderten Vorrichtungen den Schutz zu umgehen. Den Schutz erhält man mit dem Schutzrecht (Gebrauchsmuster, Patent) nur für Vorrichtungen, die ALLE geschützten Merkmale erfüllen. Eine nur leicht veränderte Vorrichtung, bei der mindestens ein Merkmal fehlt oder verändert ist, fällt nicht mehr unter den Schutz und darf dann von jedem gebaut und verkauft werden, was natürlich “nicht im Sinne des Erfinders” ist, im wahrsten Sinne des geflügelten Wortes. Das Schutzrecht ist dann (fast) nichts wert. Die Merkmale müssen also so “breit” (allgemein) formuliert sein, dass sie mögliche Abwandlungen mit abdecken/beschreiben, aber andererseits auch nicht zu breit, dass damit bereits existierende Vorrichtungen beschrieben werden könnten, denn dann wäre das Ganze nicht mehr neu. Die Kunst besteht darin, genau den richtigen Kompromiss zu finden.


Spätere Korrekturmöglichkeiten für die Schutzansprüche:

Die Schutzansprüche sind der entscheidende Teil der Schutzschrift und somit der ganzen Anmeldung. Ihnen ist allergrößte Sorgfalt zu widmen. Allerdings – beziehungsweise zum Glück – sind die Schutzansprüche, wie man sie in der Gebrauchsmusteranmeldung formuliert, nicht zwangsläufig der letzte Stand. Wenn binnen eines Jahres nach Gebrauchsmusteranmeldung für die gleiche Erfindung ein Patent angemeldet wird, welches das Eingangsdatum (die sogenannte Priorität) der Gebrauchsmusteranmeldung nutzt, können die Beschreibung und vor allem auch die Schutzansprüche in der Schutzschrift noch umformuliert und sogar gänzlich verändert werden. Allerdings darf inhaltlich nichts hinzugefügt werden, was nicht in der ursprünglichen Anmeldung bereits an irgendeiner Stelle (auch im Beschreibungsteil der Anmeldung) hinreichend (den durchschnittlichen Fachmann zum Nachbau befähigend) “offenbart” ( = beschrieben) wurde.

Diese spätere Korrekturmöglichkeit eines Gebrauchsmusters bei der Nachanmeldung zum Patent und auch nach einer Patentanmeldung (während der Patentprüfungsphase), ist ein verfahrenstechnischer Umstand im Schutzrechtewesen, der als ausgesprochen glücklich/günstig für die Anmelder/Erfinder bezeichnet werden kann. Es kann dadurch noch nachträglich durch den Erfinder selbst oder auch durch einen später hinzugezogenen Patentanwalt, den bestenfalls bereits ein an einer Lizenz interessiertes Unternehmen finanziert und der auch nur in diesem Fall hinzugezogen wird, eine nötigenfalls verbesserte Fassung der Schutzansprüche nachgereicht werden. Wie Sie die Schutzschrift zu verfassen haben damit diese wichtigen, oftmals entscheidenden(!) Korrekturmöglichkeiten in möglichst breitem Rahmen bestehen, erfahren Sie in unserem ERFINDER A BIS Z. Hierzu gibt es einen unter Patentanwälten bekannten “Kniff”, den man auch als Laie ganz leicht anwenden kann, wenn man ihn nur kennt. Auch bei Patentanwälten “sitzt” die erste Version der Schutzschrift (bei der Anmeldung) nicht immer optimal und bedarf späterer Korrekturen um einen Schutz zu erlangen. Die Patentprüfer sind bei diesen Korrekturen während der Prüfungsphase durchaus kooperativ und bei der Erlangung eines Schutzes im Rahmen der Möglichkeiten behilflich.


Sogenannte “zweiteilige Fassung” der Schutzansprüche:

Die Schutzansprüche werden so gut wie immer in folgender Art formuliert:

Vorrichtung der Art/Kategorie xyz, GEKENNZEICHNET DARURCH, DASS Merkmalsbeschreibung 1, Merkmalsbeschreibung 2, usw.

Banales fiktives Beispiel: “Die Erfindung ist ein Stuhl mit Lehne, gekennzeichnet dadurch, dass er fünf Beine hat.”

Es wird also zunächst genannt um welche Art Vorrichtung es sich handelt, damit man weiss worum es ungefähr geht und welches die Gemeinsamkeiten mit bereits vorhandenen Vorrichtungen (aus dem Stand der Technik) sind, um dann Punkt für Punkt jene Merkmale zu nennen, die die Erfindung von bisherigen Vorrichtungen kennzeichnend (funktionsbedingend/notwendig) unterscheidet und für die der Schutz beansprucht wird.


Schritt für Schritt zur eigenen Anmeldung – ohne Patentanwalt:

Eine ausführliche laiengerechte Schritt-für-Schritt Anleitung, die Ihnen genau erklärt wie man eine wirkungsvolle Gebrauchsmusteranmeldung oder Patentanmeldung ohne fremde Hilfe und somit ohne die Kosten eines Patentanwaltes beim Patentamt anmelden kann, finden Sie in unserem ERFINDER A BIS Z. Darin erklären wir Ihnen im Detail, wie Sie die einzelnen Teile der Schutzschrift zu verfassen haben, welche Gedanken Sie sich zuvor über Ihre Idee/Erfindung und mögliche Abwandlungen davon gemacht haben müssen und wie Sie die Neuheit sowie das so entscheidende Kriterium “erfinderisch” zuvor fachgerecht einschätzen können.


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