EINFÜHRUNG TEIL 5 – Was muss beachtet werden?



Geheimhaltung:

Insbesondere beachten sollte man als Erfinder, dass man seine Erfindung geheimhalten muss bis man ein Schutzrecht (Gebrauchsmuster, Patent) beantragt hat und über den ordnungsgemäßen Eingang der Anmeldung beim Amt per Schreiben mit vergebenem Aktenzeichen informiert wurde! Ansonsten kann es passieren, dass ein Anderer die Erfindung zuerst unter seinem Namen anmeldet und damit einen Patentschutz bzw. Gebrauchsmusterschutz erhält. Aber nicht nur dies: Die Erfindung gilt nicht mehr als neu und ist somit nicht mehr schützbar, wenn bereits vor der Anmeldung beim Patentamt eine Veröffentlichung stattgefunden hat und die Erfindung somit in den sogenannten sogenannten “Stand der Technik” übergegangen ist.

Bei Gebrauchsmustern gibt es allerdings eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Eigene Vorveröffentlichungen (des Erfinders selbst) maximal 6 Monate vor der Anmeldung beim Amt gelten nicht als neuheitsschädlich, da sie nicht in den offiziellen “Stand der Technik” eingehen. Ein Zugeständnis für Anmelder von Gebrauchsmustern. Bei Patenten ist das nicht so. Jede Vorveröffentlichung verhindert eine Patenterteilung.

Nach dem Einsenden der Anmeldung beim Deutschen Patentamt erhält man binnen circa 14 Tagen eine Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen. Erst dann kann man gesichert vom ordnungsgemäßen Empfang der Anmeldung ausgehen und erst dann sollte man Dritte – beispielsweise Firmen die man anschreibt um Ihnen eine Lizenz oder den Kauf anzubieten – einweihen. Eventuelle Formfehler in der Anmeldung kann man dann im Schriftverkehr mit dem Patentamt noch korrigieren. Das Amt versendet bei festgestellten Fehlern (z.B. irgendein Häkchen fehlt) entsprechende Schreiben mit Fristsetzung. Solche nachträglichen Änderungen ändern nichts am Eingangsdatum der Anmeldung, der sogenannten Priorität. Es kann einem dann also niemand mehr mit der gleichen Idee zuvorkommen.


Längerer und internationaler Schutz durch ein Patent muss binnen eines Jahres nach Gebrauchsmusteranmeldung veranlasst werden:

Man kann bis genau ein Jahr nach dem Eingangsdatum (Priorität) auf Grundlage der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Erfindung zum Patent anmelden und dabei wie man sagt “die Priorität des Gebrauchsmusters beanspruchen”. Dies hat die Wirkung, dass das Patent das gleiche Eingangsdatum erhält, als ob man es bereits zum Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung ebenfalls angemeldet hätte. Von diesem Zeitpunkt an berechnen sich auch die maximal 20 Jahre Patentschutz die möglich sind. Dieser Zeitrang ist, wie an anderer Stelle auf diesen Seiten hier bereits erläutert, entscheidend für die Beurteilung der Neuheit. Würde er der (neuerlichen) Anmeldung der Erfindung zum Patent nicht zugeordnet (was wie gesagt nur binnen des ersten Jahres geht), dann wäre die eigene Gebrauchsmusteranmeldung und deren Veröffentlichung beim Amt sogenannt “neuheitsschädlich” für die spätere Patentanmeldung. Die per Patent angemeldete Idee gilt dann nicht mehr als neu und kann daher nicht geschützt werden. Soll also nach einer Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Idee auch noch zum Patent angemeldet werden, um in den Genuss der doppelt so langen möglichen Schutzdauer (bei Zahlung der laufenden Gebühren) zu kommen (20 Jahre beim Patent ggü. 10 Jahren beim Gebrauchsmuster), so muss die Patentanmeldung spätestens 365 Tage nach der Gebrauchsmusteranmeldung beim Amt eingehen. Gleiches gilt, wenn mittels Patentanmeldungen in anderen Ländern auch ein internationaler Schutz für die zuvor bereits per Gebrauchsmuster angemeldete Idee erlangt werden soll.


Weiterführende Erklärungen und Komplettanleitung:

Zahlreiche weitere laiengerechte Informationen zu Gebrauchsmustern und Patenten sowie zur Beurteilung einer Idee, der eigentlichen Anmeldung beim Patentamt und der anschließenden Vermarktung an Unternehmen, finden Sie in unserem ERFINDER A BIS Z. Alle notwendigen Schritte von der Idee über die Anmeldung bis zur Vermarktung werden detailliert beschrieben und angeleitet. Wer noch keine Ideen hat, kann anhand dieser Informationen künftig bewusst schutztaugliche Ideen im Alltag entwickeln. Das genaue Wissen um die Rahmenbedingungen öffnet sozusagen die Augen für die allerorts vorhandenen Möglichkeiten.

Eine derart konkrete Arbeitsanleitung, die nebenher das gesamt benötigte Wissen in kompakter Form vermittelt und sogar bei der konkreten Formulierung der Schutzschrift (wichtigster Bestandteil der Anmeldung, siehe hier) behilflich ist, werden Sie sonst in dieser Form vermutlich nirgendwo finden. Wir zeigen Ihnen nicht nur formal wie es geht, sondern leiten Sie insbesondere auch zu allen notwendigen gedanklichen (Vor)Arbeiten rund um Ihre Idee/Erfindung an. Ein Großteil der Arbeit findet im Kopf statt. Man muss sich genauestens überlegen, was genau man schützen möchte. Schutzfähig sind ja niemals irgendwelche Funktionen, sondern stets nur die dinglichen Vorrichtungen die diese Funktionen bewirken/erzeugen. Es läuft also stets auf irgendeine Apparatur hinaus, also eine konkrete Anordnung von Bauteilen. (Den Sonderfall der (Herstellungs-)Verfahren, die ebenfalls per Patent (nicht per Gebraichmuster!) geschützt werden können, behandeln wir nicht!) Bei jeder Bauteilanordnung sind stets auch Abwandlungen und Varianten möglich, die mit geänderter Anordnung oder geänderten Bauteilen die gleiche Funktion bewirken oder zusätzliche Funktionen realisieren. Insbesondere solche Abwandlungen und Varianten gilt es in die Überlegungen miteinzubeziehen, denn es muss entschieden werden, welche dieser Abwandlungen/Varianten ebenfalls mitgeschützt werden müssen, damit keine einfachen “Umgehungen” des Schutzes möglich sind, also dass zum Beispiel ein Bauteil nur leicht abgewandelt oder gar weggelassen wird, ohne dass die Funktion leidet. Eine solchermaßen veränderte Vorrichtung wäre dann nämlich nicht im Schutz mitinbegriffen und dürfte von jedem hergestellt und verkauft werden. Dies gilt es zu verhindern. … Wer sich ein paar systematische Gedanken zu all dem macht – und dazu leiten wir Sie detailliert mit einem spezifischen “gedanklichen Programm” welches Sie (wiederholt) abarbeiten müssen, an – kann dies verhindern und einen wirkungsvollen Schutz erhalten. Ohne Patentanwalt. In Eigenleistung, die hauptsächlich aus gründlichem Überlegen besteht.

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